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Urteil Kantonsgericht (GR)

Zusammenfassung des Urteils SK1 2021 15: Kantonsgericht

Die Staatsanwaltschaft beschuldigte A._____ der Verletzung von Verkehrsregeln und des Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs. Das Regionalgericht Landquart verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 400.00. A._____ legte Berufung ein und beantragte Freispruch. Die Berufungsinstanz prüfte das Urteil frei bezüglich Tat-, Rechts- und Ermessensfragen, jedoch eingeschränkt bei Übertretungen. Letztendlich wurde die Berufung abgewiesen, und A._____ muss die Busse zahlen. Richter: Moses

Urteilsdetails des Kantongerichts SK1 2021 15

Kanton:GR
Fallnummer:SK1 2021 15
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:
Kantonsgericht Entscheid SK1 2021 15 vom 07.06.2022 (GR)
Datum:07.06.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Verletzung von Verkehrsregeln
Schlagwörter : Beschuldigte; Fahrzeug; Geschwindigkeit; Vorinstanz; Beschuldigten; Berufung; Sachverhalt; Fahrzeuge; Verkehr; Urteil; Verbindung; Fahrzeuges; Sicht; Verkehrs; Aussage; Verletzung; Sachverhalts; Kollision; Aussagen; Verkehrsregel; Unfall; Strasse; Staatsanwaltschaft; Verkehrsregeln; Busse; Verfahren
Rechtsnorm:Art. 14 VRV ;Art. 29 SVG ;Art. 3 VRV ;Art. 31 SVG ;Art. 32 SVG ;Art. 389 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 4 VRV ;Art. 404 StPO ;Art. 405 StPO ;Art. 424 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 58 VTS ;Art. 6 EMRK ;Art. 82 StPO ;Art. 90 SVG ;
Referenz BGE:119 Ia 316; 121 II 127; 126 IV 91; 138 I 305; 141 IV 305;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts SK1 2021 15

Urteil vom 7. Juni 2022
Referenz SK1 21 15
Instanz I. Strafkammer
Besetzung Moses, Vorsitzender
Cavegn und Michael Dürst
Coray, Aktuar ad hoc
Parteien A.___,
Beschuldigter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marc Breitenmoser
Fryberg Augustin Schmid, Quaderstrasse 8, 7000 Chur
gegen
Staatsanwaltschaft Graubünden
Rohanstrasse 5, 7001 Chur
Gegenstand Verletzung von Verkehrsregeln
Anfechtungsobj. Urteil des Regionalgerichts Landquart vom 07.10.2020, mitgeteilt am 17.03.2021 (Proz. Nr. 515-2020-9)
Mitteilung 14. Juni 2022


Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft erklärte A.___ am 28. November 2019 mittels Strafbefehl der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 14 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG sowie des Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG und Art. 58 Abs. 4 VTS in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG schuldig. Dagegen erhob A.___ am 5. Dezember 2019 Einsprache.
B. Das Regionalgericht Landquart sprach A.___ am 7. Oktober 2020 der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 14 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG sowie des Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG und Art. 58 Abs. 4 VTS in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 400.00.
C. Gegen dieses Urteil meldete A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) am 7. Oktober 2020 Berufung an.
D. Am 31. März 2021 reichte der Beschuldigte die Berufungserklärung ein. Er beantragte, er sei vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 14 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG sowie des Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG und Art. 58 Abs. 4 VTS in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG von Schuld und Strafe freizusprechen, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Am 6. April 2021 reichte er eine Ergänzung zur Berufungserklärung nach und beantragte die Durchführung eines Augenscheins an Ort und Stelle. Die Staatsanwaltschaft teilte am 7. April 2021 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte.
E. Mit Beschluss vom 23. August 2021 ordnete die erkennende Kammer gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Verfahren an. Am 27. September 2021 reichte der Beschuldigte seine schriftliche Berufungsbegründung ein. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 13. Oktober 2021 auf das Einreichen einer Stellungnahme und verwies auf das schriftlich begründete Urteil. Die Staatsanwaltschaft reichte am 18. Oktober 2021 eine Stellungnahme ein.


Erwägungen
1. Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Landquart ist die Berufung zulässig (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist daher einzutreten.
2. Die Berufungsinstanz überprüft ein erstinstanzliches Urteil bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsdarstellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltsdarstellung zu qualifizieren sind (vgl. BGer 6B_32/2016 v. 20.4.2016 E. 1.2; 6B_362/2012 v. 29.10.2012 E. 5.2; je m.H.). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung Würdigung ebenfalls vertretbar gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 m.H.). Neue Behauptungen und Beweise dürfen nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO; BGer 6B_32/2016 v. 20.4.2016 E. 1.2.2 m.H.).
Im Gegensatz zum Sachverhalt prüft das Berufungsgericht sämtliche Rechtsfragen ohne Einschränkung, das heisst mit freier Kognition, und zwar nicht nur materiell-rechtliche, sondern auch prozessuale.
3. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 8. Juli 2019 um 12.10 Uhr seinen Personenwagen auf dem B.___ in C.___ gelenkt zu haben, wobei er seine Geschwindigkeit nicht den gegebenen Sichtverhältnissen angepasst haben soll. Obwohl der Beschuldigte versucht habe, nach links auszuweichen, sei es zur Kollision mit dem Fahrzeug von D.___ sowie dem Sockel eines Hochspannungsmasts mit einer anschliessenden ¾-Drehung gekommen, wobei sein Personenwagen auf der Seite liegend zum Stillstand gekommen sei. Weiter wird dem Beschuldigten das Führen eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges vorgeworfen, da die Reifen seines Personenwagens am 8. Juli 2019 lediglich Profilrillen von 1.0 mm Tiefe aufgewiesen hätten, anstelle der vorgeschriebenen Tiefe von mindestens 1.6 mm. Der Anklagevorwurf wegen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 14 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG sowie Art. 29 SVG und Art. 58 Abs. 4 VTS in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG ist im Rahmen der erläuterten Kognition zu überprüfen (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO).
4. Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (Art. 405 StPO). Vorliegend sind allerdings ausschliesslich Übertretungen zu beurteilen, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO auf dem schriftlichen Weg durchgeführt wird (vgl. act. D.5). Die Vorinstanz führte zudem eine mündliche und namentlich auch eine öffentliche Hauptverhandlung mit Urteilsverkündung durch (RG act. 2). Die zur Beurteilung stehende Sache lässt sich anhand der Akten und ohne persönlichen Eindruck der Beteiligten prüfen, zumal es sich um einen einfachen Sachverhalt handelt und sich keine Fragen zur Person des Beschuldigten dessen Charakter stellen (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2b). Damit ist dem Anspruch des Beschuldigten auf ein faires (Berufungs-)Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK trotz schriftlicher Durchführung desselben Genüge getan. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Anwendung von Art. 390 Abs. 5 StPO ist nicht erforderlich.
5.1. Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass der vortrittsberechtigte Beschuldigte am 8. Juli 2019 mit seinem Fahrzeug auf der Kreuzung Höhe E.___ mit dem von links kommenden und vortrittsbelasteten Fahrzeug von D.___ kollidierte. Ebenfalls erstellt ist, dass die Sicht des Beschuldigten nach links bzw. die Sicht von D.___ nach rechts durch ein 1.40 Meter hohes Maisfeld eingeschränkt war (RG act. 2 E. 2.1).
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, weshalb D.___, der sein Fehlverhalten anerkannt und seine Verurteilung wegen Missachtung des Rechtsvortritts akzeptiert habe, den ihm unbekannten Beschuldigten wider besseren Wissens belasten sollte. Gemäss der Vorinstanz sprechen für die Sachverhaltsdarstellung von D.___ insbesondere die Tatsache, dass er noch auf der Unfallstelle gegenüber dem Beschuldigten und dessen Vater erwähnt habe, dass der Beschuldigte mit massiv übersetzter Geschwindigkeit auf die Kreuzung zugefahren sei. Dies sei u.a. auch der Grund gewesen, weshalb er, obwohl er anfänglich eine gütliche Einigung angestrebt habe, die Polizei beigezogen habe. D.___ habe definitiv keine Vorteile daraus gezogen, die Polizei eingeschaltet zu haben. Anhaltspunkte dafür, dass er den Beschuldigten zu Unrecht belaste, seien keine ersichtlich. D.___ habe während des ganzen Verfahrens seine Vortrittsmissachtung nie bestritten. Vielmehr wäre ihm einiges erspart geblieben, wenn sie sich geeinigt hätten. Überdies sei D.___ im Rahmen der Konfronteinvernahme als Zeuge einvernommen worden, weshalb er der Wahrheitspflicht unterlegen sei. Die Staatsanwaltschaft habe ihn zudem noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, worauf er seine Aussagen bestätigt und geantwortet habe, sich deren Tragweite bewusst zu sein. Gemäss der Vorinstanz stimme im Übrigen das Gesagte auch mit dem Schadensbild bzw. mit der Endlage der Fahrzeuge überein. Zusammengefasst hielt die Vorinstanz fest, dass die von D.___ gemachten Aussagen ohne Weiteres als in sich konsistent und glaubhaft erschienen. Es sei höchst unwahrscheinlich, dass D.___ die fragliche Situation dermassen falsch eingeschätzt bzw. wahrgenommen habe. Die Vorinstanz geht mit der Staatsanwaltschaft überein, dass das Schadensbild der beiden Unfallfahrzeuge keine Zweifel daran offenlasse, dass der Beschuldigte mit übersetzter Geschwindigkeit auf die Kreuzung zugefahren sei. Die Kollision mit dem Sockel des Hochspannungsmasts sowie das anschliessende Anheben und Überschlagen des Fahrzeuges nach rechts, bis es nach einer ¾-Drehung auf der rechten Seite zum Stillstand gekommen sei, lasse sich nur damit erklären, dass der Beschuldigte mit hoher Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei. Dies zumal er zuvor schon mit dem Fahrzeug von D.___ kollidiert sei und somit bereits an Geschwindigkeit verloren haben müsse. Wäre er mit einer angemessenen, reduzierten Geschwindigkeit gefahren, so wäre er wohl kaum in den Sockel des Hochspannungsmasts geprallt. Für die Vorinstanz ergeben sich aufgrund der vorgenommen Würdigung der verschiedenen Aussagen sowie des Unfallbildes keine erheblichen Zweifel, dass sich der Sachverhalt so zugetragen habe, wie er in der Anklageschrift dargelegt worden sei.
5.2. Der Beschuldigte bestreitet die ihm von der Staatsanwaltschaft vorgeworfene Sorgfaltspflichtverletzung, seine Geschwindigkeit den gegebenen Sichtverhältnissen nicht angepasst zu haben. Ebenfalls bestreitet er, gewusst zu haben, dass sich das Fahrzeug nicht in einem betriebssicheren Zustand befunden habe. Im Wesentlichen bringt er vor, dass die Vorinstanz vornehmlich auf die Sachverhaltsdarstellung von D.___ abgestellt und ausser Acht gelassen habe, dass dessen Aussagen – im Gegensatz zu seinen eigenen – als widersprüchlich und mitnichten als konsistent bzw. glaubhaft zu qualifizieren seien. Die Vorinstanz hätte sehr wohl von den glaubhaften und in sich stimmigen Aussagen des Beschuldigten ausgehen müssen, nachdem diejenigen von D.___ sehr widersprüchlich ausgefallen seien. Die Vorinstanz sei bei der Feststellung des relevanten Sachverhalts in Willkür verfallen, zumal auch von einer Verletzung des Grundsatzes 'in dubio pro reo' auszugehen sei. Darüber hinaus sei das Urteil der Vorinstanz rechtsfehlerhaft, da mit dem Urteil das Vortrittsrecht als grundlegende Verkehrsregel aus den Angeln gehoben worden sei. Der Beschuldigte macht zudem geltend, dass er nicht habe wissen müssen, dass sich das Fahrzeug in einem nicht vorschriftsgemässen Zustand befinde, zumal das Fahrzeug erst wenige Tage vor dem Unfall eingelöst worden sei und sein Vater als Fahrzeughalter eingetragen sei.
5.3. Zunächst ist – wie bereits ausgeführt wurde – darauf hinzuweisen, dass es für die Annahme von Willkür gerade nicht genügt, dass eine andere Lösung Würdigung ebenfalls vertretbar gar zutreffender erscheint (BGE 141 IV 305 E. 1.2. m.H.). Die Vorinstanz kam nach der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und denjenigen von D.___ sowie aufgrund der Akten zum Schluss, dass der Beschuldigte mit übersetzter Geschwindigkeit auf die unübersichtliche Kreuzung zugefahren sein müsse. Wie sich noch zeigen wird, ist die Rüge des Beschuldigten, wonach sich die Vorinstanz bei der Sachverhaltsdarstellung vornehmlich auf die Aussagen von D.___ stütze und somit bei der Sachverhaltsfeststellung in Willkür verfallen sei, unbegründet.
5.4. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV). Zu diesen Pflichten gehört, dass der Fahrzeuglenker die Geschwindigkeit stets den Umständen anpasst, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs und Sichtverhältnissen (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 SVG), und nur so schnell fährt, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann (Art. 4 Abs. 1 VRV; BGE 126 IV 91 E. 4a/bb). Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit darf nicht unter allen Umständen ausgefahren werden, sondern gilt nur bei günstigen Stassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen (BGE 121 II 127 E. 4a; BGer 6B_541/2016 v. 23.2.2017 E. 1.3; 6B_23/2016 v. 9.12.2016 E. 3.1, je m.H.).
5.5. Die Beantwortung der Frage, welche Geschwindigkeit den Verhältnissen angepasst ist, hängt weitgehend von der Würdigung der örtlichen Verhältnisse ab. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt und ging, gestützt auf die Aussagen und das Schadensbild, davon aus, dass der Beschuldigte mit einer übersetzten Geschwindigkeit auf die unübersichtliche Kreuzung zugefahren sein muss. Der Beschuldigte gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, dass er diese Strecke täglich befahre und sich um die Mittagszeit viele Passanten, Fahrradfahrer und Pferde etc. auf dieser Strasse befinden würden, weshalb er vorsichtig gefahren sei.
Wie die Vorinstanz festgestellt hat, war die Sicht des Beschuldigten nach links durch das 1.40 Meter hohe Maisfeld eingeschränkt. Der Umstand, dass die Strasse, welche im Übrigen über keinen Gehweg verfügt, um die Mittagszeit stark frequentiert ist, zusammen mit der eingeschränkten Sicht nach links, machen eine Anpassung der Geschwindigkeit unumgänglich. Darüber hinaus ist die Strasse nur einspurig befahrbar, was die Sicht zusätzlich einschränkt. Der Beschuldigte macht geltend, er sei mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h gefahren, wobei er nicht auf den Tacho geschaut habe. Seine Geschwindigkeit habe er nach der ersten Kreuzung von 60 km/h auf 50 km/h reduziert. Als er auf die Kreuzung zugefahren sei, habe er seine Geschwindigkeit nochmals reduziert. Er macht zudem geltend, dass er im Zeitpunkt der Kollision mit dem Sockel des Hochspannungsmasts mit einer Geschwindigkeit von rund 20 km/h bis 30 km/h unterwegs gewesen sei, da er nach der Kollision mit D.___ weiter abgebremst habe. D.___ hingegen gab an, dass der Beschuldigte sehr schnell, sehr zügig gefahren sei. Er habe in diesem Moment Angst verspürt, wobei er keine Person sei, die schnell Angst habe. Es sei schwierig zu sagen, wie schnell der Beschuldigte gefahren sei, er sei jedoch leicht frontal auf ihn zugekommen. Bei der Polizei habe er etwa 80 km/h gesagt. Es sei jedoch sehr schwierig das zu sagen. Die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Zusammenhang mit dem Unfallhergang leitet sich daraus ab, dass die wesentlichen Punkte mit der Tatsache übereinstimmen, wonach das Fahrzeug des Beschuldigten nach der Kollision mit dem Sockel des Hochspannungsmasts noch über eine genügend hohe Geschwindigkeit verfügte, dass das Fahrzeug nach einer ¾-Drehung auf der Seite liegend zum Stillstand kam. Die Aussage des Beschuldigten, wonach er bei der Kollision mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h bis 30 km/h gefahren sei, erscheint daher unglaubhaft. Ein Überschlagen mit einer ¾-Drehung nach der Kollision mit dem Sockel des Hochspannungsmasts wäre bei einer Geschwindigkeit von 20 km/h bis 30 km/h sehr unwahrscheinlich.
Die Sicht des Beschuldigten nach links war durch das 1.40 Meter hohe Maisfeld stark eingeschränkt. Selbst wenn sich zu diesem Zeitpunkt kein anderes Fahrzeug auf der Strasse befunden hätte, hätte der Beschuldigte wissen müssen bzw. zumindest damit rechnen müssen, dass sich auch andere Verkehrsteilnehmer, wie Fussgänger Velofahrer auf der Strasse befinden könnten. Gerade auf dem betroffenen Streckenabschnitt ist es nicht unüblich, dass die Strasse um die Mittagszeit auch durch Fussgänger sowie Velofahrer benutzt wird. Dennoch hat der Beschuldigte seine Geschwindigkeit den sich abzeichnenden eingeschränkten Sichtverhältnissen nicht angepasst. Dem Beschuldigten wäre es dadurch nicht möglich gewesen, bei einem von links herkommenden Velofahrer Fussgänger rechtzeitig zu bremsen, was weitaus schwerwiegendere Folgen hätte haben können. Das Fahrzeug hob nach der Kollision mit dem Sockel des Hochspannungsmasts an und kam nach einer ¾-Drehung auf der Seite liegend zum Stillstand. Die Endlage des Fahrzeuges sowie das Schadensbild am Fahrzeug lassen auf eine erhebliche Geschwindigkeit schliessen, mit welcher der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Kollision gefahren sein muss, weit über der bei der polizeilichen Einvernahme angegebenen Geschwindigkeit von 20 km/h bis 30 km/h. Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit einer der Situation nicht angemessenen Geschwindigkeit gefahren ist. Dies zumal auch das Vortrittsrecht mit angemessener Geschwindigkeit ausgeübt werden muss.
5.6. In Bezug auf das Führen eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges bringt der Beschuldigte vor, dass das von ihm am 8. Juli 2019 gelenkte Fahrzeug erst am Freitag, den 5. Juli 2019, und mithin wenige Tage vor dem Unfall eingelöst worden sei, wobei sein Vater als Fahrzeughalter eingetragen sei. Der Beschuldigte führt aus, er habe das Fahrzeug seines Vaters benutzt, weil sein eigenes Fahrzeug einen technischen Defekt gehabt habe. Aus diesem Grund habe er nicht wissen können bzw. müssen, dass die Profilrillen nicht mindestens 1.6 mm betragen hätten.
Gemäss Art. 58 Abs. 4 VTS müssen die Reifen auf der ganzen Lauffläche mindestens 1.6 mm tiefe Profilrillen aufweisen. Das Vorbringen des Beschuldigten, dass er nicht habe wissen können müssen, dass die Profilrillen nicht mindestens 1.6 mm betrugen, weil sein Vater als Fahrzeughalter eingetragen ist und er das Fahrzeug lediglich kurzfristig benutzt habe, zielt ins Leere. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, obliegt es dem Fahrzeugführer, sich vor jeder Fahrt zu vergewissern, dass sich das Fahrzeug in einem vorschriftsgemässen Zustand befindet. Für den vorschriftsgemässen Zustand des Fahrzeuges ist verantwortlich, wer Führer des Fahrzeuges ist, unabhängig davon, ob dieser auch Halter ist (vgl. BGer 6B_694/2010 v. 16.12.2010 E. 10.2.2). Der Beschuldigte hätte sich vor der Fahrt selbst vergewissern müssen, ob sich das Fahrzeug in vorschriftsgemässem Zustand befindet. Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte ihm daher auffallen müssen, dass die Reifen mit Profilrillen von 1.00 mm die gesetzlichen Vorschriften nicht erfüllen. Der Umstand, dass das Fahrzeug nur wenige Tage vor dem Unfall eingelöst wurde, ändert nichts an der Pflicht des Fahrzeugführers, das Fahrzeug vor Antritt der Fahrt zu überprüfen. Dem Beschuldigten, der sich im Zeitpunkt des Unfalls in Ausbildung zum Automobilfachmann befand, hätte auffallen müssen, dass die Reifen ungenügende Profilrillen aufweisen und sich das Fahrzeug nicht in einem vorschriftsgemässen Zustand befand. Aufgrund des Gesagten ist die Berufung in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen.
6. Weitere Einwände, insbesondere solche gegen die Strafzumessung bzw. die Höhe der ausgefällten Busse (act. E.1, E. 5 ff.), brachte der Beschuldigte nicht vor.
7. Im Ergebnis ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen.
8.1. Die Vorinstanz auferlegte dem Berufungskläger für zwei Übertretungen (Verletzung der Verkehrsregeln sowie Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges) eine Busse von CHF 400.00, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 4 Tagen (act. E.1, E. 6). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse blieb unangefochten und ist zu bestätigen. Diesbezüglich kann auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
8.2. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-ziffer 3) zu bestätigen (vgl. act. E.1, E.5; Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO).
8.3. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte dringt mit seinem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils nicht durch, weshalb ihm die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen sind. Diese werden in Anwendung von Art. 7 VGS (BR 350.210) in Verbindung mit Art. 424 Abs. 1 StPO auf CHF 3'000.00 festgesetzt. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.


Demnach wird erkannt:
1. A.___ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 14 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG sowie des Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG und Art. 58 Abs. 4 VTS in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG.
2. Dafür wird er mit einer Busse von CHF 400.00 bestraft.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt A.___ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
4. Die Untersuchungskosten von CHF 1'587.50 gehen zulasten von A.___.
5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 4'000.00 gehen zulasten von A.___.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 gehen zulasten von A.___.
7. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
8. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
9. Mitteilung an:
Quelle: https://www.findinfo-tc.vd.ch

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